Datenschutzerklärung
Gestützt auf Artikel 13 der schweizerischen Bundesverfassung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Wir halten diese Bestimmungen ein. Persönliche Daten werden streng vertraulich behandelt und weder an Dritte verkauft noch weiter gegeben.
Rechtliche AGB
Allgemeine Geschäftsbedinungen
Haftung
Unique Cars - Morina Sportmotors übernimmt keinerlei Haftung bei Missachtung des schweizerischen Strassenverkehrsgesetz, Bussen oder anderen Verkehrsdelikten. Bei einem Schadenfall verpflichtet sich der Mieter den Vermieter diesen sofort mitzuteilen und einen Polizeirapport erstellen zu lassen.
Voraussetzungen
Das Mindestalter ist 18 Jahre. Zudem muss bei der Wahrnehmung des Termins ein gültiger Führerschein der Kategorie B vorgewiesen werden.
Vorbehalte
Bei schlechtem Wetter, wird vom Vermieter über eine Herausgabe des Autos entschieden. Sollte das Auto nicht ausgehändigt werden können, so wird ein neuer Termin vereinbart. Es werden dabei keine Kosten verrechnet.
In-/Ausland
Mit den gemieteten Fahrzeugen darf ausschliesslich in der Schweiz gefahren werden.
Versicherungskosten
Die Versicherungskosten sind im Mietpreis mit inbegriffen. Der Selbstbehalt beträgt:
CHF 1000.-, bei Neulenkern (bis zum 25. Lebensjahr) CHF 3000.-
Schäden bis zu dieser Summe, gehen immer zu Lasten des Mieters. Nicht versichert sind: Schäden am Fahrzeug, an Felgen und Pneus, Motor und Getriebeschäden sowie auch mechanische und elektronische Schäden etc., welche durch nicht ordnungsgemässes fahren entstanden sind. Für Unfälle bzw. Schäden, welche durch Grobfahrlässigkeit wie Regen, Schneefall, Eisglätte, Hagel, zu nahes Auffahren etc. verursacht werden, haftet der Mieter. Alkohol trinken vor oder während der Mietzeit ist verboten. Schäden infolge Trunkenheit am Steuer (0.5 Promille sowie 0.0 Promille bei Neulenkern) sind nicht versichert und werden komplett vom Mieter übernommen. Die Kosten werden verrechnet, und sind sofort zu begleichen.
Verbote
Jegliche Teilnahmen an Autorennen jeder Art sind nicht zugelassen, da die Versicherung im Schadenfall keine Kosten übernimmt. Ebenfalls ist das Rauchen, Essen, Trinken und das Mitführen von Tieren im Fahrzeug untersagt.
Verkehrsübertretungen
Der Mieter haftet während der gesamten Mietfrist bis zur Rückgabe des Fahrzeuges für jegliche Verkehrsübertretungen, Parkbussen oder deren gleichen Gebühren.
Übergabe/Rückgabe an den Vermieter
Die Übergabe des gemieteten Fahrzeuges erfolgt über den Geschäftsführer. Bei der Übergabe des Fahrzeuges wird ein Mietprotokoll ausgefüllt. Das Fahrzeug ist bei der Übergabe vollgetankt und gilt auch vollgetankt wieder zu retournieren. Zudem muss die Quittung der Tankkosten bei der Rückgabe vorgewiesen werden.
Manipulation des Fahrzeuges
Bei Manipulation des Fahrzeuges jeglicher Art, sei es durch übermässigen Reifenverschleiss, Überhitzen der Kupplung durch langes Schleifen, Schäden am Motor durch fahrlässiges behandeln des Fahrzeuges wird der vollumfängliche Betrag des Schadens dem Mieter verrechnet.
Verwendung durch eine Drittperson
Bei dem Mietvertragsabschluss müssen Drittfahrer genannt werden und ebenso einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und das Mindestalter von 18 Jahren vorgewiesen werden.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Das Missachten der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Mehrkosten von mindestens CHF 1000.– zur Folge.